Bundesarchivgesetz (Deutschland)

Im heutigen Artikel werden wir uns mit Bundesarchivgesetz (Deutschland) befassen, einem Konzept, das in letzter Zeit großes Interesse geweckt hat. Im Zuge der Weiterentwicklung der Gesellschaft ist Bundesarchivgesetz (Deutschland) zu einem relevanten Thema in verschiedenen Bereichen geworden, von der Technologie bis zur Psychologie. In dieser umfassenden Studie werden die verschiedenen Aspekte von Bundesarchivgesetz (Deutschland), seine Auswirkungen auf das tägliche Leben der Menschen und seine Relevanz in der aktuellen Landschaft analysiert. Von seinen Ursprüngen bis zu seinem Einfluss auf die zeitgenössische Kultur bietet dieser Artikel einen umfassenden und detaillierten Überblick über Bundesarchivgesetz (Deutschland) mit dem Ziel, ein tieferes Verständnis dieses sich ständig weiterentwickelnden Phänomens zu vermitteln.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes
Kurztitel: Bundesarchivgesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Sicherung und
Nutzung von Archivgut des Bundes
Abkürzung: BArchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 224-28
Ursprüngliche Fassung vom: 6. Januar 1988
(BGBl. I S. 62)
Inkrafttreten am: 15. Januar 1988
Neubekanntmachung vom: 6. September 2021
(BGBl. I S. 4122)
Letzte Neufassung vom: Art. 1 G vom 10. März 2017
(BGBl. I S. 410)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
16. März 2017
(Art. 6 G vom 10. März 2017)
Letzte Änderung durch: Art. 26 G vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2759, 2787)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2023
(Art. 34 G vom 20. Dezember 2022)
GESTA: G011
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesarchivgesetz legt in Deutschland fest, wie das Archivgut des Bundes durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten ist.

Die Schutzfrist für Archivgut beträgt grundsätzlich 30 Jahre (§ 11 Abs. 1). Betrifft das Archivgut natürliche Personen, endet die Schutzfrist frühestens zehn Jahre nach dem Tod, ggf. auch 100 Jahre nach der Geburt oder 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen (§ 11 Abs. 2). Unterliegen Unterlagen der Geheimhaltung, beträgt die Schutzfrist 60 Jahre (§ 11 Abs. 3). Ausnahmen von der Schutzfrist gelten für Personen der Zeitgeschichte und können durch das Bundesarchiv unter Umständen (z. B. bei vorliegender Einwilligung) verkürzt werden (§ 12 Abs. 2).

Weblinks

  • Unerforschbar - Ralf Jacob, der Vorsitzende des Archivarsverbandes VdA, äußerte sich nach Annahme des Gesetzes enttäuscht.

Literatur